Am Department für Bautechnik und Naturgefahren, Institut für Konstruktiver Ingenieurbau
kommt es zur Besetzung einer Stelle als:
Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in ohne Doktorat
im Forschungs- und Lehrbetrieb
(Kennzahl 90)
Beschäftigungsausmaß:
|
30 Wochenstunden
|
Dauer des Dienstverhältnisses:
|
ab 01.06.2024, befristet bis 31.05.2028
|
Arbeitsort: |
Wien |
Einstufung gem. Univ.-KV, Verwendungsgruppe:
|
B1
Bruttomonatsgehalt (abhängig von der anrechenbaren Vorerfahrung) mind.: € 2.684,10
(14x jährlich, zusätzlich bieten wir ein attraktives Personalentwicklungsprogramm und umfassende Sozialleistungen)
|
Aufgaben
- Betreuung der Übungen und Projektarbeiten im Bereich der Lehre in Konstruktion und Ingenieurtragwerke
- Verfassen einer Dissertation im Themenbereich: Green Infrastructure, Konstruktiver Ingenieurbau ist erwünscht
- Übernahme administrativer Aufgaben im Bereich der Lehre am Institut
- Mitwirkung an der universitären Selbstverwaltung
Aufnahmeerfordernis
- Abgeschlossenes Diplomstudium in Bauingenieurwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder gleichwertiges, thematisch passendes Studium
- Sprachkenntnisse: Deutsch, Englisch
Weitere erwünschte Qualifikationen
- Praktische Erfahrung in Ingenieurbüros oder bei Baufirmen
- Erfahrung als Tutor*in in der Betreuung von Projektarbeiten
- Didaktische Fähigkeiten
- Team- und Kommunikationsfähigkeit
Erscheinungstermin: |
29.04.2024
|
Bewerbungsfrist: |
20.05.2024
|
Die BOKU strebt eine Erhöhung des Frauenanteils an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Menschen mit Behinderung und entsprechender Qualifikationen werden ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.
Wir freuen uns über Ihre Bewerbung inkl.
an das Personalmanagement, Kennzahl 90, der Universität für Bodenkultur, Peter-Jordan-Straße 70, 1190 Wien; E-Mail: recruiting@boku.ac.at; Bitte Kennzahl unbedingt anführen!
Die Bewerber*innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.